Lieferungs- und Zahlungsbedingungen

1. Auftragserteilung:
Ein Auftrag gilt erst als angenommen, wenn er vom Verkäufer nicht innerhalb 3 Wochen ausdrücklich abgelehnt ist. Ergänzungen, Abänderungen oder mündliche Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers. Einmal erteilte Aufträge sind unwiderruflich. Diese Bedingungen bilden die Grundlage für unseren Geschäftverkehr, gleichgültig, ob weitere Aufträge schriftlich bestätigt werden oder nicht.

2. Preise:
Alle Preise verstehen sich, sofern nicht anders vereinbart, in EURO, freibleibend ab unserem Werk, ausschließlich Verpackung und Versicherung , zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer.

3. Zahlung:
Die Rechnung wird vom Tage der Lieferung bzw. der Bereitstellung der Ware ausgestellt. Jede Hinausschiebung des Rechnungsverfalls (Valuta) ist unzulässig. Die Rechnungen sind zahlbar innerhalb 30 Tagen vom Tage der Ausstellung der Rechnung netto. Werden beim Nettoziel anstelle von barem Geld, Scheck oder Überweisung vom Käufer Wechsel angenommen, so ist ein Zuschlag von 1 % der Wechselsumme zu berechnen. Bei vorzeitiger Lieferung gilt der vereinbarte Liefertermin als Ausstellungstag. Als Zahlungsziel ist der Tag anzusehen, an dem der Käufer nachweislich die Zahlung abgesandt hat.

4. Zahlungsweise:
Die Zahlung hat zu erfolgen in barem Geld, Scheck-, Bank-, Giro-, oder Postschecküberweisung. Die Aufrechnung mit bestimmten Gegenforderungen, die Zurückbehaltung fälliger Rechnungsbeträge sowie Abzüge jeder Art (z. B. für Porto, Überweisungs- und Versicherungsgebühren) sind unzulässig. Wechsel, soweit sie in Zahlung genommen werden, gelten nicht als Barzahlung; es wird deshalb im Fall der Wechselzahlung kein Skonto gewährt. Wechsel werden nur gegen Erstattung der Bank-, Diskont- und Einziehungsspesen, jedoch mindestens der Kreditkosten der Bank angenommen. Wechsel dürfen keine längere Laufzeit als 3 Monate dato Faktura haben. Wechsel und Scheck werden nur zahlungshalber angenommen.

5. Zahlungsverzug:
Bei Zahlung nach Fälligkeit werden Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe berechnet. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Bei Zahlungsverzug hat der Verkäufer das Recht, die Fertigung der vom Käufer bestellten Ware einzustellen. Für Sonderanfertigungen verlängern sich dann die Lieferfristen um 4 Wochen und den Zeitraum des Zahlungsverzugs. Vor völliger Zahlung der Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen ist der Verkäufer zu keinen weiteren Lieferungen aus irgendeinem laufenden Vertrag verpflichtet. Ist der Käufer mit einer fälligen Zahlung im Verzug, oder tritt in seinen Vermögensverhältnissen eine wesentliche Verschlechterung ein, so kann der Verkäufer sofortige Zahlung aller offenen Rechnungen und Sicherstellung seiner Ware verlangen. Er ist auch berechtigt, von dem noch nicht erfüllten Teil des Vertrages zurückzutreten oder für sämtliche noch ausstehende Lieferungen unter Fortfall des Zahlungszieles bare Zahlung oder Ablieferung der Ware oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

6. Lieferung:
Die Lieferung der Ware erfolgt ab Fabrik auf Gefahr des Empfängers. Versandkosten, Verpackungskosten und Versicherungskosten trägt der Käufer. Erfolgt infolge Verschulden des Käufers die Abnahme nicht rechtzeitig, so steht dem Verkäufer nach seiner Wahl das Recht zu, entweder nach Erteilung einer Nachfrist von längstens 10 Tagen eine Rückstandsrechnung auszustellen oder vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen.

7. Unterbrechung der Lieferung:
Höhere Gewalt oder behördliche Maßnahmen oder sonstige Umstände, durch welche die Zufuhr oder freie Verwendung von Rohstoffen oder Betriebsmitteln beeinträchtigt werden, erhebliche Störungen sonstiger Art, durch welche die Warenherstellung des Verkäufers beeinträchtigt oder verhindert wird, berechtigt den Verkäufer, nach seiner Wahl die Lieferfristen ganz oder teilweise hinauszuschieben oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne daß deswegen dem Käufer irgendwelche Ansprüche gegen den Verkäufer erwachsen.

8. Nachlieferungsfrist:
Ist der Verkäufer mit der Lieferung der Ware im Verzug, so muß der Käufer eine Nachlieferungsfrist von 4 Wochen bewilligen. Die Nachlieferungsfrist kann erst nach Ablauf der Lieferfrist gestellt werden und wird von dem Tage an gerechnet, an welchem die schriftliche Mitteilung des Käufers durch Einschreibebrief abgeht. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen, es sei denn, daß derartige Geschäfte von der Verkäuferin ausdrücklich bestätigt werden. Vor Ablauf der Nachlieferungsfrist sind irgendwelche Ansprüche des Käufers, gleichgültig aus welchem Grunde, wegen der verspäteten Lieferung ausgeschlossen.

9. Mängelrügen:
Beanstandungen sind unverzüglich vorzunehmen und werden nur berücksichtigt, wenn sie spätestens innerhalb 8 Tagen nach Empfang der Ware durch den Käufer dem Verkäufer gegenüber (nicht dessen Handelsvertreter) schriftlich erfolgen. Maßgebend für Rechtzeitigkeit der angebrachten Rüge ist der Tag der Aufgabe des Beanstandungsschreibens zur Post. Beanstandungen haben durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Nach Weiterverkauf oder begonnener Verarbeitung der gelieferten Ware ist jede Beanstandung ausgeschlossen. Beanstandete Ware darf nur mit Genehmigung des Verkäufers zurückgesandt werden. Wenn jedoch unter Androhung der Rücksendung auf eine vorgebrachte Reklamation innerhalb 10 Tagen keine Antwort erfolgt, so ist der Käufer zur Rücksendung der Ware berechtigt. Die Mängelrüge des Käufers ist damit noch nicht anerkannt. Kleine handelsübliche oder technisch nicht vermeidbare Abweichungen der Qualität, Farbe, Breite, des Gewichts u. a. berechtigen nicht zur Mängelrüge. Im Falle berechtigter Beanstandung hat der Verkäufer das Recht auf unverzügliche, einmalige Nachbesserung oder auf Lieferung mangelfreier Ersatzware. Ersatzlieferung oder Nachbesserung müssen jedoch innerhalb 4 Wochen nach Rücksendung der Waren erfolgen. Bei versteckten Mängeln gelten die gesetzlichen Vorschriften. Alle etwaigen Schadens- und Ersatzansprüche sind umfänglich auf den Rechnungsbetrag für die beanstandete Ware beschränkt. Transportschäden und der Verlust der gekauften Ware auf dem Transport können nur bei den mit der Beförderung der Waren beauftragten Stellen geltend gemacht werden.

10. Eigentumsvorbehalt:
Die gelieferten Waren bleiben bis zur Bezahlung aller aus der Geschäftbeziehung der Vertragspartner entstehenden Verbindlichkeiten Eigentum des Verkäufers. Der Käufer kann die Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftbetriebes veräußern. Wird vom Käufer die gelieferte Ware veräußert, so tritt er bereists jetzt schon, bis zur völligen Tilgung aller Forderungen des Verkäufers, die ihm aus der Veräußerung entstehenden Forderungen gegen seinen Abnehmer mit allen Nebenrechten ab. Übersteigt der Wert der dem Verkäufer gegebenen Sicherungen und abgetretenen Forderungen die Lieferungsforderungen des Verkäufers um mehr als 20 %, so ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet. Jede Verpfändung oder Sicherheitsübereignung dieser Waren zu Gunsten Dritter ist ohne Zustimmung des Verkäufers unzulässig. Der Käufer ist verpflichtet, den Verkäufer über jede Zwangsvollstreckung unverzüglich zu unterrichten, welche in die dem Verkäufer gehörenden Waren erfolgt, so wie die Kosten zur Maßnahme der Beseitigung des Eingreifens insbesondere von Interventionsprozessen zu tragen, wenn sie nicht von der Gegenpartei eingezogen werden können. Kommt der Käufer den sich aus den obigen Eigentumsvorbehalt ergebenden Verpflichtungen nicht nach, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig.

11. Erfüllungsort:
Erfüllungsort für alle Leistungen aus dem Liefervertrag ist der Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

12. Gerichtsstand:
Der örtliche Gerichtsstand auch für Wechsel- oder Scheckklagen, sowie für das Mahnverfahren bestimmt sich ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes nach dem Ort der Handelsniederlassung des Verkäufers.

Adresse

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Gottlieb-Daimler-Str. 1
72479 Straßberg

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